: : Steuerliche Grundlagen Schiffsbeteiligungen

Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Grundlagen bietet einen umfassenden Überblick über zu beachtende steuerliche Gesichtspunkte. Hiervon unabhängig wird jedem potentiellen Anleger empfohlen, sich seine individuellen steuerlichen Konsequenzen einer Beteiligung an einem Schifffonds von einem mit Kapitalanlagen erfahrenen Steuerberater erläutern zu lassen.

Einkommensteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Bei jedem Gesellschafter bildet der anteilige Wert des Betriebsvermögens der Gesellschaft die Grundlage für etwaige erbschafts- und schenkungssteuerliche Feststellungen. Basis der Bewertung sind die Buchwerte der Gesellschaft (§ 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 98 a, 109 Abs. 1 BewG).

Positives Betriebsvermögen unterliegt in Erbschafts- sowie Schenkungsfällen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bei einem einmaligen Freibetrag von EUR 256.000 lediglich zu 60% der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Ferner wird Betriebsvermögen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad im Ergebnis stets nach dem günstigen Tarif der Steuerklasse I versteuert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beteiligung oder Gesellschaft nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb aufgegeben wird. Der BFH hat mit Urteil vom 25.1.2001 - II R 52/98 entschieden, dass bei einer Schenkung unter Lebenden die Sonderregelung für Betriebsvermögen nur gilt, wenn die Übertragung einem Übergang durch Erbfall vergleichbar ist. Dies kann für die Einräumung von Unterbeteiligungen bzw. Teilübertragungen von Kommanditbeteiligungen Bedeutung haben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleichlautendem Erlass vom 15.5.2001 entschieden, das BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Gewerbesteuer

Schiffsbeteiligungsgesellschaften unterliegen als Gewerbebetrieb der Gewerbebesteuerung. Die Vergütungen an die Gesellschafter werden steuerlich dem Ertrag hinzugerechnet und führen somit nicht zu einer Verminderung des Gewerbeertrages. Optiert die Gesellschaft zur Tonnagegewinnermittlung nach § 5 a EStG, so bildet der pauschal ermittelte Gewinn die Grundlage für die Ermittlung der Gewerbesteuer. Sofern ein Investor seine Beteiligung veräußert, verschenkt oder vererbt, entfällt bei der Gesellschaft anteilig ein etwaiger auf den Investor entfallender gewerbesteuerlicher Verlustvortrag. Hieraus kann sich für die Gesellschaft eine Erhöhung der gewerbesteuerlichen Belastung ergeben. Der im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft zu erfassende kalkulierte Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert des Schiffes unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages beim Schiffsverkauf und anschließender Betriebsaufgabe unterliegt nach derzeitiger Verwaltungsauffassung nicht der Gewerbesteuer (vgl. Tz. 33 des BMF-Schreibens vom 24.6.1999), wenn die Auflösung des Unterschiedsbetrages mit der Auflösung der Gesellschaft zusammenfällt.

Ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des § 16 EStG unterliegt nicht der Gewerbesteuer (Abschn. 38 Abs. 3, 39 Abs. 1 Satz 3). Veräußerungs- oder Aufgabegewinne unterliegen jedoch als laufender Gewinn der Gewerbesteuer, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Erwerberseite dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind.

Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde § 16 Abs. 1 EStG dahingehend geändert, dass Gewinne als laufende Gewinne definiert werden, sofern sie nach dem 31.12.2001 bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils (Teilwertveräußerung) eines Mitunternehmers an einer Personengesellschaft entstehen. Sie gehören somit zum Gewerbeertrag nach § 7 GewStG und unterliegen damit der Gewerbesteuer.

Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde des weiteren § 7 GewStG dahingehend ergänzt, als dass nunmehr zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus Veräußerung oder Aufgabe

  • des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft
  • des Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist
  • des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
gehört, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Die Änderungen gelten erstmals für den Erhebungszeitraum 2002.

Umsatzsteuer

Schiffsbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG. Sie tätigen Umsätze für die Seeschifffahrt, die nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Dennoch sind sie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 a UStG grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sofern Vorsteuerbeträge mit Leistungen im Zusammenhang stehen, die die Ausgabe von Kommanditanteilen betreffen und die ausschließlich im Interesse der Gesellschafter erfolgen, können diese Vorsteuerbeträge nicht geltend gemacht werden. Die Abgrenzung, ob von der Gesellschaft von Dritten in Anspruch genommene Leistungen mit der Ausgabe von Kommanditanteilen zusammenhängen, ist fließend

Vermögenssteuer

Die Vermögensteuer auf Privatvermögen soll unter Umständen wieder eingeführt werden. Da es sich bei Schiffsbeteiligungen in der Regel um eine Beteiligung des Betriebsvermögens handelt, ist nach dem derzeitigen Informationsstand zu erwarten, daß sich keine Auswirkungen auf eine möglicherweise wiedereingeführte Vermögensteuer ergeben würde.


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Stand: 21.05.2012