: : Steuerliche Grundlagen Erneuerbare Energien

Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Grundlagen bietet einen umfassenden Überblick über zu beachtende steuerliche Gesichtspunkte. Hiervon unabhängig wird jedem potentiellen Anleger empfohlen, sich seine individuellen steuerlichen Konsequenzen einer Beteiligung an einem Fonds zu erneuerbaren Energien von einem mit Kapitalanlagen erfahrenen Steuerberater erläutern zu lassen.

Einkommensteuer

Erbschaftssteuer

Bei der Bewertung des Betriebsvermögens für die Ermittlung der Erbschafts- oder Schenkungsteuer sind alle zum Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen aktiven und passiven Ansätze gemäß § 109 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) mit ihren Steuerbilanzwerten maßgebend.

Der ermittelte Wert ist auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zueinander aufzuteilen. Dieser Wert ist bei den meisten Windenergiefonds i.d.R. sehr niedrig oder gar negativ, so dass im Falle einer Übertragung keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt.

Soweit die Beteiligung an einem Windenergiefonds auf einen Dritten übergeht, kann zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag des Erwerbers (§ 16 Abs. 1 ErbStG) ein gesonderter Freibetrag für Betriebsvermögen von bis zu € 256.000 in Anspruch genommen werden. Der diesen Freibetrag übersteigende Wert ist mit nur 60% anzusetzen (§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG). Dies gilt jedoch nur, wenn der Erwerber den Anteil innerhalb von fünf Jahren nicht veräußert und der Gesellschafter die Übertragung gegenüber den Finanzamt unwiderruflich erklärt.

Eine weitere Vergünstigung ergibt sich aufgrund der Tarifbegrenzung des § 19 ErbStG, wonach unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser/Schenker und Begünstigtem grundsätzlich die günstige Steuerklasse I zur Anwendung kommt. Damit beträgt der Steuersatz für die Übertragung einer Beteiligung von bis zu € 52.000 lediglich 7% und steigt bei einem steuerpflichtigen Wert von über € 25,565 Mio. auf nur maximal 30% an.

Darüber hinaus gelten die Steuerfreibeträge zwischen Ehegatten von bis zu € 307.000 bzw. bei Kindern von bis zu € 205.000 pro Elternteil.

Die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Auswirkungen einer unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an einem Windenergiefonds hängen stark von der individuellen Situation des Empfängers ab. Daher sollte vor einer beabsichtigten Übertragung der steuerliche Berater des Empfängers hinzugezogen werden.

Gewerbesteuer

Windenergiefonds sind als gewerblich tätige Gesellschaften gewerbesteuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der sich aus dem einkommenssteuerlichen Ergebnis und den Modifizierungen nach den Vorschriften der §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ermittelt.

Verluste der Gesellschaften sind nach derzeitiger Rechtslage uneingeschränkt vortragsfähig und mit späteren Gewerbeerträgen zu verrechnen. Die Verrechnung der Verlustvorträge aus den Anfangsjahren der Gesellschaft führen bei Windenergiefonds trotz i.d.R. prognostizierter zeitlich zeitnah einsetzender Gewinne in der Bewirtschaftungsphase zu einer erstmaligen Gewerbesteuerpflicht im 9. bis 12. Jahr der Gesellschaft.

Gewerbesteuerliche Verlustvorträge der Gesellschaft sind wie anteilige persönliche Verlustvorträge der Gesellschafter zu behandeln und können nicht übertragen werden. Insoweit kommt es bei einem Gesellschafterwechsel i.d.R. zu einer Minderung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages, der zu einer höheren Gewerbesteuerbelastung der Gesellschaft führt.

Die Höhe eines eventuellen Gewerbesteuermehraufwandes aufgrund neu beitretender Gesellschafter ist abhängig von dem jeweiligen Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels und der mit einem Gesellschafterwechsel verbundenen Reduzierung des zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden gewerbesteuerlichen Verlustvortrages.

Umsatzsteuer

Windenergiefonds über i.d.R. eine gewerbliche Tätigkeit (Produktion und Verkauf von Strom) selbständig aus und sind somit Unternehmen im Sinne des § 2 UStG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung Teile der Umsatzsteuer auf Vorkosten bzw. laufende Kosten nicht als Vorsteuer zum Abzug zulässt. Insoweit würden bei einigen Initiatoren höhere Aufwendungen als prospektiert entstehen. Dies betrifft insbesondere Positionen wie Konzeption, Prospektprüfung und Prospekterstellung (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UstG).

Vermögenssteuer

Die Vermögensteuer auf Privatvermögen soll unter Umständen wieder eingeführt werden. Da es sich bei Windenergiefonds in der Regel um eine Beteiligung des Betriebsvermögens handelt, ist nach dem derzeitigen Informationsstand zu erwarten, daß sich keine Auswirkungen auf eine möglicherweise wiedereingeführte Vermögensteuer ergeben würde.


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Stand: 21.05.2012